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2019-USA-Kanada-Katalog

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Reisebedingungen Sehr

Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1.3. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, 2. Bezahlung Verpflichtungen des Kunden 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf 1.1. Für alle Buchungswege gilt: den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer des Kunden sind die Reiseausschreibung und die Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver- Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben b) Reisemittler und Buchungsstellen sind vom RV wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreilig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fälsevertrages abändern, über die Reiseausschreibung Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die sind für den RV und die Leistungspflicht des RV Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der gemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungs- Leistungspflicht des RV gemacht wurden. bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundden besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten ge- RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dem RV die mäß Ziffer 4 zu belasten. Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. ginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebe- e) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reise- von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften leistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 3.2. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über der Reise nicht beeinträchtigen. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Afrika schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per 2018-19 Telefax erfolgt, gilt: Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom RV an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zuzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- angemessenen Frist entweder die Änderung anstande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht wird dem Kunden vom RV eine der den gesetzlichen innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger severtrag, gilt die Änderung als angenommen. gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalrei- (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), über mittelt, sofern der Reisende nicht Anspruch auf angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 Weitere § Informationen 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB bei: hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § Best of Travel Group GbR | Geschäftsführer: Bernd Rösner | Ostwall 30, 47608 Geldern beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. - 133 209 | Fax 0 2831 - 133 212 | 4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Tel. 0 2831 Stornokosten info@botg.de | www.botg.de 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. – 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. – 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises Camper und Wohnmobile bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 45 % ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 60 % ab 9. – 4. Tag vor Reisebeginn 80 % ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85 % des Reisepreises Mietwagen bis 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90% des Mietwagenpreises. Diese Regelung gilt nur für die Stornierung des Mietwagens, nicht aber für die Stornierung kombinierter Reisen oder bei Stornierung von Geländewagen, Campern oder Wohnmobilen. Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass der RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale. 4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Der RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des RV beruht. 7.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat dem RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor 130 Reisebedingungen

Pauschalreise Ort nicht vorhanden gebucht und hat, vertraglich zur Kenntnis nicht geschuldet, Der sind Vertreter etwaige des Reisemängel RV ist beauftragt, an den für RV Abhilfe unter bringen. d) zu der sorgen, mitgeteilten sofern Kontaktstelle dies möglich des ist. RV Er zur ist Kenntnis jedoch nicht zu bringen. befugt, Über Ansprüche die Erreichbarkeit anzuerkennen. des Vertreters 8.3. des RV Fristsetzung bzw. seiner vor Kontaktstelle Kündigungvor Ort wird in der Will Reisebestätigung der Kunde/Reisende unterrichtet. den Der Pauschalreisevertrag jedoch wegen die Mängelanzeige eines Reisemangels auch seinem der in Reisever- § 651i Reisende kann Abs. mittler, (2) über BGB den bezeichneten er die Pauschalreise Art, sofern gebucht er erheblich zur Kenntnis ist, nach bringen. § 651l BGB kündigen, hat er dem RV hat, zuvor d) Der eine Vertreter angemessene des RV ist beauftragt, Frist zur Abhilfeleistung für zu zu sorgen, setzen. sofern Dies dies gilt möglich nur dann ist. nicht, Er ist wenn jedoch die nicht Abhilfe befugt, vom Ansprüche RV verweigert anzuerkennen. wird oder wenn die sofortige 8.3. Fristsetzung Abhilfe notwendig vor Kündigung ist. 8.4. Will der Gepäckbeschädigung Kunde/Reisende den und Pauschalreisevertrag Gepäckverspätung wegen bei eines Flugreisen; Reisemangels besondere in Regeln § 651i & Abs. Fristen (2) zum BGB bezeichneten Abhilfeverlangen Art, sofern er erheblich ist, nach a) § 651l Der Reisende BGB kündigen, wird darauf hat er dem hingewiesen, RV zuvor dass eine Gepäckverlust, angemessene Frist -beschädigung zur Abhilfeleistung und -verspätung zu setzen. im Dies Zusammenhang gilt nur dann nicht, mit wenn Flugreisen die Abhilfe nach vom den RV luftverkehrsrechtlichen verweigert wird oder wenn Bestimmungen die sofortige Abhilfe vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan- notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung zeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV Abhilfeverlangen können die Erstattungen aufgrund internationaler a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens- Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach den unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige Aushändigung, („P.I.R.“) der zuständigen zu erstatten. Fluggesellschaft anzuzeigen b) Zusätzlich sind. ist Fluggesellschaften der Verlust, die Beschädigung und RV können oder die die Fehlleitung Erstattungen von aufgrund Reisegepäck internationaler unverzüglich Übereinkünfte seinem ablehnen, Vertreter wenn bzw. die Schadensanzeige seiner Kontaktstelle nicht dem RV, oder ausgefüllt dem worden Reisevermittler ist. Die Schadensanzeige anzuzeigen. Dies ist entbindet Gepäckbeschädigung den Reisenden binnen nicht davon, 7 Tagen, die bei Schaden- Verspä- bei anzeige tung innerhalb an die Fluggesellschaft 21 Tagen nach Aushändigung, gemäß Buchst. zu a) innerhalb erstatten. der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. b) Zusätzlich Beschränkung ist der der Verlust, Haftung die Beschädigung oder 9.1. die Fehlleitung Die vertragliche von Reisegepäck Haftung des unverzüglich RV für Schäden, dem die RV, nicht seinem aus Vertreter der Verletzung bzw. seiner des Kontaktstelle Lebens, des Körpers dem Reisevermittler oder der Gesundheit anzuzeigen. resultieren Dies entbindet und nicht den oder Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft schuldhaft herbeigeführt gemäß Buchst. wurden, a) innerhalb ist auf den der vorstehenden dreifachen Reisepreis Fristen zu erstatten. beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach 9. dem Beschränkung Montrealer der Übereinkommen Haftung bzw. dem 9.1. Luftverkehrsgesetz Die vertragliche bleiben Haftung von des dieser RV für Haftungsbeschränkung nicht aus der unberührt. Verletzung des Lebens, des Kör- Schäden, die pers 9.2. Der oder RV der haftet Gesundheit nicht für resultieren Leistungsstörungen, und nicht schuldhaft Personen- herbeigeführt und Sachschäden wurden, im ist Zusammenhang auf den dreifachen mit Leistungen, Reisepreis beschränkt. die als Fremdleistungen Möglicher weise lediglich darüberhinausgehende vermittelt werden (z.B. Ansprüche vermittelte nach Ausflüge, dem Montrealer Sportveranstaltungen, bzw. Theaterbesuche, dem Luftverkehrsgesetz Ausstellungen), blei- Übereinkommen ben wenn von diese dieser Leistungen Haftungsbeschränkung in der Reiseausschreibung unberührt. 9.2. und der Der Reisebestätigung RV haftet nicht für ausdrücklich Leistungsstörungen, und unter Personen- Angabe der und Identität Sachschäden und Anschrift im des Zusammenhang vermittelten mit Vertragspartners Leistungen, die als Fremdleistungen als Fremdleistungen so eindeutig lediglich vermittelt gekennzeichnet werden wurden, (z.B. vermittelte dass sie Ausflüge, für den Reisenden erkennbar nicht Theaterbesuche, Bestandteil der Ausstellungen), Pauschalreise Sportveranstaltungen, wenn von RV diese sind Leistungen und getrennt in ausgewählt der Reiseausschreibung wurden. Die und §§ 651b, der Reisebestätigung 651c, 651w und ausdrücklich 651y BGB bleiben und unter hierdurch unberührt. Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden einen Schaden des Reisenden die Verletzung von erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist. RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat 9.3. Ansprüche Der RV nach haftet den jedoch, § 651i Abs. wenn (3) und Nr. 2, soweit 4-7 BGB für einen hat der Schaden Kunde/Reisende des Reisenden gegenüber die Verletzung RV geltend von zu Hinweis-, machen. Aufklärungs- Die Geltendmachung oder Organisationspflichten kann auch über des den RV Reisevermittler ursächlich geworden erfolgen, ist. wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. 10. Eine Geltendmachung von in Textform Ansprüchen, wird Adressat empfohlen. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB 11. Informationspflichten über die Identität hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu des ausführenden Luftfahrtunternehmens machen. Die Geltendmachung kann auch über den 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder 11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden spätestens Luftfahrtunternehmens bei der Buchung über die Identität 11.1. der ausführenden Der RV informiert Fluggesellschaft(en) den Kunden bei bezüglich Buchung entsprechend sämtlicher im der Rahmen EU-Verordnung der gebuchten zur Unterrichtung Reise zu von erbringenden Fluggästen Flugbeförderungsleistungen. über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.2. Steht/stehen bei vor der oder Buchung spätestens die ausführende Fluggesellschaft(en) über die Identität der noch ausführenden nicht fest, so Flug- ist bei der Buchung gesellschaft(en) der RV verpflichtet, bezüglich dem Kunden sämtlicher die im Fluggesellschaft gebuchten bzw. die Reise Fluggesellschaften zu erbringenden Flugbeförde- zu nennen, Rahmen der rungsleistungen. die wahrscheinlich den Flug durchführen wird 11.2. bzw. werden. Steht/stehen Sobald bei der Buchung RV weiß, die welche ausführendgesellschaft Fluggesellschaft(en) den durchführt, noch nicht fest, wird so der ist RV der den RV Flug- verpflichtet, Kunden informieren. dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die 11.3. Fluggesellschaften Wechselt die dem zu Kunden nennen, als die ausführende wahrscheinlich Fluggesellschaft den durchführen genannte wird Fluggesellschaft, bzw. werden. wird Sobald der RV der den RV weiß, Kunden welche unverzüglich Fluggesellschaft und so den rasch Flug durchführt, dies mit angemessenen wird der RV den Mitteln Kunden möglich informieren. ist, über 11.3. den Wechsel Wechselt informieren. die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft 11.4. Die entsprechend genannte der Fluggesellschaft, EG-Verordnung wird erstellte RV „Black den Kunden List“ (Fluggesellschaften, unverzüglich und so rasch denen dies mit Nutzung angemessenen des Luftraumes Mitteln über möglich den Mitgliedstaaten ist, über den der Wechsel untersagt informieren. ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV 11.4. oder Die direkt entsprechend über http://ec.europa.eu/transport/ der EG-Verordnung erstellte „Black modes/air/safety/air-ban/index_de.htm List“ (Fluggesellschaften, denen die abrufbar Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über 12. Pass-, http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm 12.1. Der RV wird den abrufbar Kunden/Reisenden in den über Ge- Visa- und Gesundheitsvorschriften schäftsräumen allgemeine Pass- des RV und einzusehen. Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes Pass-, Visa- einschließlich und Gesundheitsvorschriften der ungefähren Fristen 12. 12.1. für die Der Erlangung RV wird von den gegebenenfalls Kunden/Reisenden notwendigen über allgemeine Visa vor Vertragsabschluss Pass- und Visaerfordernisse sowie über deren sowie evtl. gesundheitspolizeiliche Änderungen vor Reiseantritt Formalitäten unterrichten. des Bestimmungslandes 12.2. Der Kunde einschließlich ist verantwortlich der ungefähren für das Fristen Beschaffen die Erlangung und Mitführen von gegebenenfalls der behördlich notwendigen notwen- für Visa digen vor Reisedokumente, Vertragsabschluss eventuell sowie über erforderliche deren evtl. Änderungen Impfungen sowie vor Reiseantritt das Einhalten unterrichten. von Zoll- und Devisenvorschriften. Der Kunde Nachteile, ist verantwortlich die aus der für Nichtbe- das Be- 12.2. schaffen achtung und dieser Mitführen Vorschriften der behördlich erwachsen, notwendigen z. B. die Reisedokumente, Zahlung von Rücktrittskosten, eventuell erforderliche gehen Impfungen zu Lasten sowie des Kunden/Reisenden. das Einhalten von Dies Zoll- gilt und nicht, Devisenvorschriften. RV nicht, unzureichend Nachteile, die oder aus falsch der Nichtbeachtung informiert hat. wenn der dieser 12.3. Der Vorschriften RV haftet erwachsen, nicht für die z. rechtzeitige B. die Zahlung Erteilung Rücktrittskosten, und den Zugang gehen notwendiger zu Lasten des Visa Kunden/ durch von Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend die jeweilige oder diplomatische falsch informiert Vertretung, hat. wenn der 12.3. Kunde Der den RV RV haftet mit der nicht Besorgung für die rechtzeitige beauftragt hat, Erteilung es sei denn, und den dass Zugang der RV eigene notwendiger Pflichten Visa schuldhaft jeweilige verletzt hat. diplomatische Vertretung, wenn der durch die Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahlsei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft und Gerichtsstandsvereinbarung verletzt hat. 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbei- Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung legung nach Drucklegung dieser darauf Reisebedingungen hin, dass der RV nicht für den an RV einer verpflichtend freiwilligen würde, Verbraucherstreitbeilegung RV die teilnimmt. Verbraucher Sofern hierüber eine Verbraucherstreitbei- in geeigneter Form. informiert der legung Der RV nach weist Drucklegung für alle Reiseverträge, dieser Reisebedingungen die im elektronischen den RV Rechtsverkehr verpflichtend geschlossen würde, informiert wurden, der auf RV die europäische Verbraucher hierüber Online Streitbeilegungs-Plattform in geeigneter Form. Der für RV http://ec.europa.eu/consumers/odr/ weist für alle Reiseverträge, die hin. im elektronischen 13.2. Für Rechtsverkehr Kunden/Reisende, geschlossen die nicht wurden, Angehörige eines europäische Mitgliedstaats Online Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union auf die http://ec.europa.eu/consumers/odr/ oder Schweizer Staatsbürger sind, hin. wird für das 13.2. gesamte Für Kunden/Reisende, Rechts- Vertragsverhältnis die nicht Angehörige zwischen Mitgliedstaats dem Kunden/Reisenden der Europäischen und dem Union RV oder die eines Schweizer ausschließliche Staatsbürger Geltung sind, des wird deutschen für das gesamte vereinbart. Rechts- Solche und Vertragsverhältnis Kunden/Reisende zwischen können dem den Rechts Kunden/Reisenden RV ausschließlich am und Sitz dem des RV RV die verklagen. ausschließliche Geltung 13.3. Für des Klagen deutschen des Rechts RV gegen vereinbart. Kunden Solche bzw. Kunden/Reisende Vertragspartner des können Pauschalreisevertrages, den RV ausschließlich die am Sitz Kaufleute, des RV juristische verklagen. Personen des öffentlichen 13.3. oder privaten Für Klagen Rechts des RV oder gegen Personen Kunden bzw. sind, Vertragspartner ihren Wohnsitz des oder gewöhnlichen Pauschalreisevertrages, Aufenthaltsort die die Kaufleute, im Ausland juristische haben, oder Personen deren Wohnsitz des öffentlichen oder gewöhnlicher privaten Aufenthalt Rechts oder im Personen Zeitpunkt sind, der Klageer- die ihren oder Wohnsitz hebung nicht oder bekannt gewöhnlichen ist, wird Aufenthaltsort als Gerichtsstand im Ausland der Sitz haben, des oder RV vereinbart. deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart geschützt: | München, Noll 2017 & Hütten – 2018 Rechts- © Urheberrechtlich anwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018 Mit unserem Reiseschutz weltweit sicher unterwegs. Auch Jahresversicherungen bei uns buchbar. 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