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2019-AAT Kings Gruppenreisen-Katalog

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Unsere Busreisen zählen zu den besten und hochwertigsten Rundreisen in Australien und Neuseeland. Ausgefeilte Reiseprogramme, ein umfassendes Leistungspaket, langjährige Reiseerfahrung, garantierte Reisetermine und viele Extras versprechen einen sorglosen Australien und Neuseeland Urlaub. Die Reiseleitung ist deutschsprachig, doch wer will, findet auch englischsprachig geführte Touren im breiten AAT Kings Programm. AAT Kings Reisen sind keine abgespeckten Billigreisen, die mit günstigen Eckpreisen locken. Sondern umfassende Rundreisen mit täglich neuen Höhepunkten, die im Reisepreise schon eingeschlossen sind.

76 Preisliste 01. April

76 Preisliste 01. April 2019 – 31. März 2020 DEUTSCHSPRACHIG GEFÜHRTE RUNDREISEN € PRO PERSON TOUR SEITE VON – BIS TAGE CODE DZ EZ 3BZ FLÜGE Kaleidoskop 22 Melbourne – Sydney 29 GMDS Australien 01. Apr 19 – 31. Mär 20 9.788 11.937 9.297 556 Traumzeit 24 Melbourne – Sydney 23 GMCS Australien 01. Apr 19 – 31. Mär 20 7.743 9.446 7.355 675 Kreuz 26 Melbourne – Hobart 23 GMUST des Südens 01. Apr 19 – 31. Dez 19 8.543 11.170 ––– 01. Jan 20 – 29. Feb 20 8.664 11.491 ––– 700 Faszination Australien Klassisches Australien Südaustralien, Ghan & Outback Australisches Panorama Australien entdecken Zauberhafte Ostküste Tropische Queensland-Küste Die Farben des Outbacks Glanzlichter Ozeaniens Spektakuläres Neuseeland Neuseeland entdecken Höhepunkte der Südinsel Höhepunkte der Nordinsel 01. Mär 20 – 31. Mär 20 8.543 11.170 ––– 28 Melbourne – Brisbane 21 GMAB 01. Apr 19 – 31. Mär 20 6.030 7.961 5.727 851 30 Sydney – Brisbane 18 GSAB 01. Apr 19 – 31. Mär 20 5.303 6.955 5.036 732 32 Melbourne – Darwin 17 GMAD 01. Apr 19 – 31. Mär 20 6.212 7.352 5.900 233 34 Melbourne – Cairns 17 GMUC 01. Apr 19 – 31. Mär 20 4.985 6.421 4.736 693 Melbourne – Sydney 14 GMUS 01. Apr 19 – 31. Mär 20 4.379 5.637 4.161 441 36 Melbourne – Cairns 14 GMAC 01. Apr 19 – 31. Mär 20 4.015 5.321 3.815 718 38 Cairns – Sydney 13 GCS 01. Apr 19 – 31. Mär 20 3.727 4.788 3.539 133 Cairns – Brisbane 11 GCB 01. Apr 19 – 31. Mär 20 2.879 3.746 2.733 133 40 Ayers Rock – Alice Springs 6 GXUA 01. Aug 19 – 30. Nov 19 2.099 2.846 ––– ––– 01. Dez 19 – 31. Mär 20 2.006 2.653 ––– ––– 42 Christchurch – Cairns 24 GNOZ 01. Apr 19 – 31. Mär 20 7.530 10.028 7.155 1.188 44 Auckland – Christchurch 19 GNNZ 01. Apr 19 – 31. Mär 20 5.577 7.438 5.298 ––– 46 Christchurch – Auckland 11 GNFLY 01. Apr 19 – 31. Mär 20 3.320 4.441 3.153 165 Christchurch – Queenstown 6 GNCQ 01. Apr 19 – 31. Mär 20 1.827 2.332 1.735 ––– Wellington – Auckland 6 GNWA 01. Apr 19 – 31. Mär 20 1.758 2.377 1.668 ––– 48 Wellington – Christchurch 12 GNSI 01. Apr 19 – 31. Mär 20 3.418 4.377 3.247 ––– 50 Auckland – Wellington 9 GNNI 01. Apr 19 – 31. Mär 20 2.581 3.641 2.452 ––– FLEXIBLE KURZTOUREN € PRO PERSON TOUR SEITE TAGE CODE Doppelzimmer Einzelzimmer 62 4 SS11 Saison A Saison B Saison A Saison B Sydney & the Blue Mountains Standard R 591 591 818 818 Superior S 758 861 1.061 1.245 Saison A 01. Apr - 30. Sep 19 Saison B 01. Okt 19 - 31. Mär 20 Melbourne & the Great Ocean Road 62 4 MM11 Standard R 497 673 Superior S 567 767 Kangaroo Island Discovery 63 2 ZZ22 Standard R 445 570 Superior S 458 591 Cairns & the Great Barrier Reef 63 4 CC11 Saison A Saison B Saison A Saison B Standard R 506 536 718 776 Superior S 591 591 794 794 Saison A 01. Apr – 30. Jun 19 & 01. Nov 19 – 31. Mär 20 Saison B 01. Jul – 31. Okt 19 Uluru Unearthed 64 2 AY74 Saison A Saison B Saison A Saison B Alice Springs – Ayers Rock Budget B 421 430 530 552 Standard R 448 476 588 639 Uluru Highlights ab/bis Ayers Rock Red Centre Explorer Ayers Rock – Alice Springs INSPIRING JOURNEYS Superior S 485 515 658 724 64 2 YY43 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 300 318 409 439 Standard R 333 361 473 524 Superior S 379 421 552 630 64 2 YA01 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 406 418 515 539 Standard R 442 467 582 630 Superior S 470 506 642 715 Saison A 01. Apr – 31. Mai 19 & 01. Dez 19 – 31. Mär 20 Saison B 01. Jun – 30. Nov 19 € PRO PERSON TOUR SEITE VON – BIS TAGE CODE DZ EZ 3BZ FLÜGE Inspiring 54 Cairns – Sydney 13 IJFLY Australia 01. Apr 19 – 31. Mär 20 5.433 7.273 ––– ––– Outback Contrasts 56 Alice Springs – Ayers Rock 5 CRAU 01. Apr 19 – 31. Okt 20 1.815 2.288 ––– ––– The Colour of Red Ayers Rock – Alice Springs 5 CRUA Kakadu's Ancient Secrets 01. Apr 19 – 31. Okt 20 1.815 2.288 ––– ––– 58 Darwin – Darwin 5 MNDD 01. Apr 19 – 31. Okt 20 2.152 2.782 ––– ––– DZ = Doppelzimmer EZ = Einzelzimmer 3BZ = Dreibettzimmer 10% FRÜHBUCHER-RABATT Frühbucher-Rabatt, Kinder-Ermäßigung, Kings Club Treue-Rabatt siehe Seite 18. FLEXIBLE KURZTOUREN € PRO PERSON TOUR SEITE TAGE CODE Doppelzimmer Einzelzimmer Kings Canyon & Uluru Explorer Alice Springs – Ayers Rock Uluru & Kings Canyon Discovery ab/bis Alice Springs Uluru & Kings Canyon Unearthed Ayers Rock – Alice Springs Outback Wanderer Ayers Rock – Alice Springs 64 3 AK40 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 621 649 794 839 Standard R 667 715 900 988 Superior S 721 791 994 1.115 65 3 AK43 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 730 779 927 1.018 Standard R 767 827 1.000 1.115 Superior S 815 894 1.088 1.239 65 3 YK43 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 627 676 821 912 Standard R 664 724 894 1.009 Superior S 712 785 982 1.127 65 4 YK48 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 845 903 1.118 1.227 Standard R 909 985 1.230 1.379 Superior S 967 1.061 1.345 1.536 Saison A 01. Apr – 31. Mai 19 & 01. Dez 19 – 31. Mär 20 Saison B 01. Jun – 30. Nov 19 Uluru Barbecue Dinner Aufpreis (01. Apr 19 – 31. Mär 20) € 91 Kakadu & East Alligator River ab/bis Darwin 66 2 DK40 Sais. A Sais. B Sais. C Sais. A Sais. B Sais. C Budget B 436 458 ––– 488 542 ––– Standard R 442 470 ––– 497 564 ––– Superior S 452 500 452 518 621 518 Saison A 02. Apr – 31. Mai 19 & 01. Okt – 30. Nov 19 Saison B 01. Jun 19 – 30. Sep 19 Saison C 01. Dez 19 – 31. Mär 20 Kakadu & Litchfield National Parks ab/bis Darwin 66 3 DK48 Saison A Saison B Saison A Saison B Budget B 582 624 679 764 Standard R 591 642 697 800 Superior S 600 688 709 888 Saison A 02. Apr – 31. Mai 19 & 01. Okt – 30. Nov 19 Saison B 01. Jun 19 – 30. Sep 19 Kakadu & Katherine Gorge ab/bis Darwin (Trockenzeit) Kakadu & Katherine Gorge ab/bis Darwin (Regenzeit) Tropical Top End ab/bis Darwin (Trockenzeit) Tropical Top End ab/bis Darwin (Regenzeit) 67 3 DG42 Saison A Saison B Saison A Saison B Superior 688 736 797 897 67 3 DG52 Superior 621 727 68 4 DG45 Saison A Saison B Saison A Saison B Superior 867 921 1.061 1.170 68 4 DG55 Superior 709 815 Saison A 01. Mai – 31. Mai 19 & 01. Okt – 31. Okt 19 Saison B 01. Jun – 30. Sep 19 BEST OF TRAVEL GROUP Besondere Tagestouren Seite 69 CODE € PRO PERSON Uluru: Field of Light FOL 45 Tiwi Islands: Aboriginal Cultural Experience (per Fähre) TFER 179 Tiwi Islands: Aboriginal Cultural Experience (per Flug) TFLY 448 Red Centre Connections Seite 70 Alice Springs – Ayers Rock Resort A6 109 Ayers Rock Resort – Alice Springs Y6 109 Ayers Rock Resort – Kings Canyon Y23 91 Kings Canyon – Ayers Rock Resort Y22 91 Kings Canyon – Alice Springs A39 109 Red Centre | ab Ayers Rock Resort Seite 70 Uluru Sunrise * Y9 45 Uluru Sunrise & Kata Tjuta * Y14 88 Uluru Morning Guided Base Walk * Y40 84 Uluru Sunset * Y11 45 Uluru Sunset with Barbecue Dinner * Y11B 136 Uluru Sacred Sites & Sunset * Y17 82 Uluru Sacred Sites & Sunset with Barbecue Dinner * Y17B 173 Kata Tjuta Sunrise & Valley of the Winds * Y50 94 Red Centre | ab Ayers Rock Resort Seite 71 Kata Tjuta Sunset * Y8 64 Kings Canyon & Outback Panoramas (bis Ayers Rock Resort) Y19 142 Kings Canyon & Outback Panoramas (bis Alice Springs) Y20 181 Red Centre | ab Alice Springs Seite 71 A Town like Alice A3 67 Palm Valley Outback Safari by 4WD A5 102 West MacDonnell Ranges A8 82 Top End | ab Darwin Seite 71 Kakadu National Park Explorer D4 161 Litchfield National Park Waterfalls D5 112 Katherine Gorge Cruise & Edith Falls D11 163 Sydney Seite 72 Bondi Beach & Sydney Sights J6 33 Magical Manly & Beyond J13 33 Blue Mountains Unearthed (max. 25 Teilnehmer) J10 161 Hunter Valley Gourmet Delights (max. 25 Teilnehmer) J12 145 Melbourne Seite 72 Magnificent Melbourne: Morning City Tour K1 33 Great Ocean Road Highlights & Otway Rainforest (max. 25 Teilnehmer) K20 157 Yarra Valley Gourmet Food & Wine (max. 25 Teilnehmer) K30 163 Phillip Island: Penguins, Kangaroos & Koalas K10 102 Phillip Island: Penguins, Kangaroos & Koalas (Aussichts-Plattform) K10P 121 Cairns Seite 73 Kuranda Scenic Rail & Skyrail KQS 107 Outer Great Barrier Reef Cruise CRMC 140 Cape Tribulation, Daintree & Mossman Gorge CTR 139 Adelaide Seite 73 Adelaide Hills & Hahndorf AS13 48 Kangaroo Island Highlights HTCC 194 * Uluru-Kata Tjuta-Nationalpark-Ticket: Erwachsene €20 / Kinder €10 Kakadu-Nationalpark-Ticket: Erwachsene €20 / Kinder €10 (01. Apr – 14. Mai 19 & 01. Nov 19 – 31. Mär 20) Erwachsene €32 / Kinder €16 (15. Mai – 31. Okt 19)

77 Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reise ausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und die Leistungspflicht des RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden vom RV eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), über mittelt, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass der RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale. 4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Der RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des RV beruht. 7.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat dem RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicher weise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http:// ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/ index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Der RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen. 13.3. Für Klagen des RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018