Reisebedingungen Sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - zustande kommt. Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbeding ungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen der Buchungsperson 1.1 Für alle Buchungsarten gilt: a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von dem RV herausgegeben werden, sind für den RV und die Leistungspflicht des RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von RV gemacht wurden. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt. d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 7 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt der RV eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Reisenden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Reisenden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht. 1.3 Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails, Mobilfunkdienste und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht be-steht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit dem RV Verträge über Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen der RV nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist. 2. Leistungen 2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere den Länderinformationen, den „Allgemeinen Hinweisen zu den Reisegebieten“ und den „Wichtigen Informationen für alle Reisen“. 2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. 2.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern des RV, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich. 3. Anzahlung und Restzahlung 3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mindestens 15% des Reisepreises. 3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. 3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt. 3.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbar-ten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2. zu belasten. 4. Preiserhöhung Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel kurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen wie folgt zu ändern. 4.1. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. 4.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel ge forderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen. 4.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat. 4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den RV 5.1. Der RV kann bis vier Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag nach Maß gabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der konkreten Reiseausschreibung oder, soweit sie einheitlich für alle oder bestimmte Reisen des RV gilt, in einem entsprechenden Prospekt hinweis deutlich unter Angabe der Frist, bis wann die Mindestteilnehmerzahl erreicht sein muss, zu bezeichnen. b) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben im Prospekt Bezug zu nehmen. c) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. e) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatz reise teil, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurück erstattet. 5.2. Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen des RV sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des RV wahrzunehmen. 6. Rücktritt durch den Reisenden 6.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die in Textform erfolgen sollte, vom Reisevertrag zurück treten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. 6.2. Dem RV stehen in jedem Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigungen zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt sind: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, besondere Storno bedingungen, die in den jeweiligen Katalogen i.d.R. direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 6.3. Dem Reisenden ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 6.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 6.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 6.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 7. Umbuchungen 7.1. Ein Anspruch des Kunden auf Um buchungen (Änderungen von Reisebeginn/ende/-dauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart, Fahrzeugtyp oder -ausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen) nach Vertragsschluss besteht nicht. 7.2. Ist eine Umbuchung möglich und der RV zur Vornahme bereit, wird jeweils bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel der vorstehend angegebenen Stornopauschalen der einzelnen Reisearten eine Kostenpauschale von EUR 50 pro Person und Umbuchungsvorgang erhoben. 7.3. Umbuchungswünsche, die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, sowie solche, die später als die jeweilige Frist vor Reisebeginn beim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. 7.4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Umbuchungswünsche, die nur gering fügige Kosten verursachen. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in An-spruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. 9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden 9.1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. 9.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, den RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. 9.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. 9.4. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige dem zuständigen Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaft) anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ableh-nen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der vom RV angegebenen Stelle (sie-he oben Ziffer 9.1b) und c)) anzuzeigen. 9.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 98
INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN 10. Pass-, Visa-, & Gesundheitsbestimmungen 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nut- sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen ter Ziffer 12.2 auch für vermittelte Flüge. Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz 10.1. Der RV informiert über die obigen Vorschriften, die für das jeweilige Reiseland gültig zung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten un- 13. Ausschluss von Ansprüchen; Information über Verbraucherstreitbeilegung Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines sind. Diese Informationen werden für deutsche tersagt ist, ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Mo-nats nach dem vertraglich vorgesehenen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verhältnisse ALLGEMEINE gegeben INFORMATIONEN sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. 12. Haftungsbeschränkung MALAYSIA RV beruhen. 12.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu 14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c Übersichtskarte länderübergreifende Reisen 4 Wissenswertes über Malaysia 47 Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Übersichtskarte Eintragungen im Mietwagenreisen Pass, Flüchtlingsausweis usw.) 5 Rundreisen, Mietwagenreisen 48-50 Vor Ihnen Ein Wort bis zum f BGB Buchungsvorgang verjähren in einem Jahr. Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reise- letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der 14.3. liegt Die eines Verjährung der ausführlichsten nach Ziffer Angebote 14.1 und für 14.2 Asien. können Wissenswertes dabei nicht über berücksichtigt Asien werden, soweit 6-7 Rundreisen Borneo 51-52 Sollten Sie beginnt jedoch mit ein dem bestimmtes Tag, der dem Angebot Tag folgt, nicht an in unserem dem sie Flugverbindungen dem RV nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt worden sind. 8-9 Katalog finden, preis beschränkt, soweit Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen die Reise so können nach den Sie vertraglichen dieses selbstverständlich Vereinbarungen über die a) ein Schaden des INDONESIEN Veranstalter Reisenden weder vorsätzlich Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die enden der sollte. BEST Fällt OF TRAVEL der letzte GROUP Tag der buchen. Frist auf Es gibt einen kaum 10.2. LÄNDER-KOMBINATIONEN Der RV wird den Reisenden vor Vertragsschluss über etwaige Änderungen der in der Rei- wir Preisvorteile noch grob fahrlässig Wissenswertes herbeigeführt wird über oder Indonesien Stelle eines solchen Tages der 53 einen Reisewunsch, nächste Werktag. Sonntag, einen den wir am nicht Erklärungsort erfüllen können. staatlich Häufig anerkannten allgemeinen Ihrem Interesse Feiertag anwenden, oder einen die Sonn- nur für können b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden 13.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur Rundreisen 10-19 Rundreisen 54-58 seausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Pauschal Schaden allein wegen eines Verschuldens eines gegenüber dem in der Reiseausschreibung und abend, reisen gelten. so tritt an Buchen die Stelle Sie deshalb eines solchen Ihre Reise Tages als Gesamtleistung Vorschriften informieren. Leistungsträgers verantwortlich ist. Bu-chungsbestätigung genannten RV angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der nächste bei uns, Werktag. also mit Flug und allen Landarrangements. 10.3. INDOCHINA Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend Wissenswertes den über vorstehenden Indochina Bestimmungen 20-21 Wissenswertes über Sri Lanka 59 Gültigkeit SRI LANKA 12.2. Der RV haftet nicht für Leistungs störungen, 14.4. Schweben zwischen dem Reisenden und Personen- und Sachschäden im Zusammen hang der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn dem des RV Kataloges Verhandlungen über den Anspruch oder nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser mit Leistungen, die Hautnah-Reise als Fremdleistungen lediglich er ohne Verschulden an der 62 Vom 01.11.17 Einhaltung der Frist die den bis Anspruch 31.10.18, begründenden falls nicht Umstände, anders angegeben. so ist Vorschriften VIETNAMselbst verpflichtet, es sei denn, dass vermittelt werden (z.B. Rundreisen Ausflüge, Sri Sportveranstaltungen, 22-23 Theater besuche, Ausstellungen, Beförde- 13.3 Die Frist nach Ziff. 13.1 gilt auch für Lanka verhindert worden ist. 60-61 Dieser Katalog die Verjährung verliert seine gehemmt, Gültigkeit bis mit der dem Reisende Erscheinen oder des sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Hautnah-Reise Kataloges die der 2019. RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate rungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzöge-rungen beim Gepäck im Zusammenhang Der Rundreisen RV haftet auch dann, wenn er im Einzelfall 24-26 INDIEN Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen Abkürzungen nach dem Ende der Hemmung ein. die Beschaffung übernommen hat, nicht für die Wissenswertes über Indien 63 in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des ver- §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 pflegungsleistungen und 15.1 Für Kunden/Reisende, Unterbringung: die nicht Angehörige mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus In den diesem 15. Katalog Gerichtsstand, finden Sie Rechtswahl folgende Abkürzungen für Ver- rechtzeitige KAMBODSCHA Erteilung und den Zugang solcher Rundreisen Indien 64-68 Unterlagen, Rundreisen es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat. mittelten 27-29 Vertragspartners als Fremdleistungen so 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Ge-päckbeschädigung F = Frühstück Schweizer Staatsbürger M = sind, Mittagessen wird für das gesamte Ü = Übernachtung eines Mitgliedstaats (ÜF: der inkl. Europäischen Frühstück) Union oder gekennzeichnet werden, NEPAL dass & sie BHUTAN für den Kunden 11. LAOS Informationen zur Identität ausführender erkennbar nicht Bestandteil Wissenswertes der Reiseleistungen über Nepal & ist Bhutan binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch 69 A = Abendessen Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und VP dem = Vollpension RV die ausschließliche Luftfahrtunternehmen Rundreisen des RV 30-34 sind. Der RV Rundreise haftet jedoch Nepal wegen Gepäckverspätung binnen 70 21 Tagen nach HP = Halbpension 11.1. Der RV informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von den vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise 13.4 RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Kunden/Reisende können den RV ausschließlich a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kun- Aushändigung geltend zu machen. EZ = Einzelzimmer Geltung des deutschen DZ = Rechts Doppelzimmer Flusskreuzfahrten 32-33 Rundreise Bhutan 71 vereinbart. Solche Fluggästen über die Identität des ausführenden zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass © er Copyright an dessen Sitz verklagen. Luftfahrtunternehmens MYANMAR vor oder spätestens bei JAPAN Reise und die Unterbringung nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine 72 Verbraucherstreit- des Nachdrucks Vertragspartner in Auszügen, des Reisevertrages, der fotomechanischen die Kaufleute, Wieder- BEST OF 15.2 TRAVEL Für GROUP Klagen GbR, des Geldern. RV gegen Alle Kunden, Rechte, bzw. auch die der Hautnah-Reise Buchung über die Identität der ausführenden während 36-37 der Reise Wissenswertes beinhalten, über Japan Fluggesellschaft(en) Rundreisen bezüglich sämtlicher im Rahmen Flusskreuzfahrten der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe- Kunden die 39 Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- gungen für RV verpflichtend würde, informiert deren RV Speicherung Rechts oder oder Personen Verbreitung sind, die in Datenverarbeitungs- Ihren Wohnsitz b) wenn 35, und 38 insoweit Rundreisen für einen Japan Schaden des beilegung nach Drucklegung 73-75dieser Reisebedingabe, oder juristi-sche ähnlichem Personen Wege des (Fotokopieren, öffentlichen oder Mikrokopie) privaten und förderungsleistungen. oder Organisationspflichten CHINA des RVs ursächlich die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. anlagen RV oder und der gewöhnlichen Übersetzung Aufenthaltsort bleiben der BEST im Ausland OF TRAVEL 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist 12.3. Soweit Einzelleistungen (Hotelunterkünf- Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die euro- Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht geworden ist. weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen GROUP GbR haben, vorbehalten. oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher THAILAND Wissenswertes über China 76 der Wissenswertes RV verpflichtet, über dem Thailand Kunden die Fluggesellschaft Hautnah-Reise bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die vermittelte 42-43 Fremdleistungen Zugreisen gekennzeichnet China - Mongolei sind - ec.europa.eu/consumers/odr/ Russland 80-81hin. RV vereinbart. te,- Mietwagen, 40 Campmobile) Rundreisen ausdrücklich als päische Online-Streitbeilegungs-Plattform 77-79 http:// bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des wahrscheinlich Rundreisen, Mietwagenreisen den Flug durchführen wird bzw. und 41, nach 44-46 den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 14. Verjährung werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden RV solche Leistungen in eigener Verantwortung er- 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, BGB nicht der Anschein erweckt wird, dass der 14.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ informieren. bringt, ist der RV nur Vermittler und haftet nur für die des Körpers oder der Gesundheit einschließlich 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Verletzung von Vermittlerpflichten, nicht jedoch für vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die vermittelte Leistung selbst. Entsprechendes gilt, auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies soweit der RV Pauschalreisen der anderen Anbieter in diesem Katalog vermittelt. Die vorstehende verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht- geschützt. mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. Regelung gilt nach Maßgabe der Bestimmung unlungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei 2002-2018 Weltweit sicher unterwegs BEST OF-Schutz FÜR REISEN BIS 45 TAGE 1 2 3 Reise-Rücktrittsversicherung (RRV) 1) ❍ Versicherungssumme bis zur Höhe des jeweiligen Reisepreises Urlaubsgarantie 1) (Reiseabbruch-Versicherung) ❍ zusätzlicher Kostenersatz bei Reiseabbruch (vorzeitige oder verspätete Rückreise) Reise-Krankenversicherung Bei Krankheit oder Unfall im Ausland erstatten wir Ihnen die Kosten für: ❍ ambulante Behandlung beim Arzt, Zahnarzt, Medikamente ❍ stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich Operationen ❍ medizinisch sinnvolle Rücktransporte (auch Rettungsflüge) ❍ kein Selbstbehalt 4 5 6 7 Notfall-Versicherung ❍ Notruf-Service, weltweit – rund um die Uhr Reisegepäck-Versicherung ❍ Versicherungssumme: 2.000,– EUR je versicherte Person/4.000,– EUR je Familie ❍ kein Selbstbehalt Reise-Unfallversicherung ❍ Versicherungssumme je versicherte Person: ❍ im Todesfall 3) 20.000,– EUR ❍ im Invaliditätsfall 3) bis zu 40.000,– EUR Weitere Versicherungspakete erhalten Sie auf Anfrage! Reise-Haftpflichtversicherung ❍ Versicherungssumme pauschal bis zu 1 Mio. EUR bei Personen- und Sachschäden je versicherte Person BEST OF- Rundum-Schutz PRÄMIEN PRÄMIEN PRÄMIE Reisepreis Einzelperson Reisedauer Einzelperson Reisepreis REISE-RÜCKTRITTS- REISE-RÜCKTRITTS- REISE-RÜCKTRITTSpreiperson bis EUR EUR bis EUR bis EUR VERSICHERUNG VERSICHERUNG VERSICHERUNG bis EUR EUR EUR + URLAUBSGARANTIE Deutschsprechende Reiseleitung 1.000,– 54,– – 1.000,– 24,– Einzelperson Einzelperson Familie 4) 31 Tage 47,– 1.500,– 64,– 84,– 1.500,– 28,– bis zum 65. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag bis zum 65. Geburtstag 2.500,– 113,– 143,– 2.500,– EUR EUR EUR Englischsprechende Reiseleitung 47,– 45 Tage 73,– 3.000,– 149,– 179,– 3.000,– 65,– 2.000,– 59,– 69,– 99,– 109,– 3.750,– 175,– 205,– 3.750,– 89,– 60 Tage 96,– 4.000,– 129,– 139,– 139,– 149,– Mietwagenreise 5.000,– 209,– 235,– 5.000,– 109,– 7.500,– 285,– 315,– 7.500,– 165,– 90 Tage 125,– 6.000,– 159,– 169,– Der Umwelt 179,– zuliebe: 189,– 10.000,– 369,– 399,– 10.000,– 225,– 20.000,– Nationaler/internationaler 5,8 % 6,5 % Flug 20.000,– eingeschlossen 3,6 % Bitte 120 Tage beachten 155,– Sie unsere 10.000,– Tipps und 259,– Specials 279,– 289,– 299,– 1 2 3 4 5 6 7 1 3 4 5 6 7 1 2 1 1 2 1 Reise-Rücktrittsversicherung – solo AZ 359 07.16 Ergänzungsschutz Jahresversicherung (ohne Selbstbehalt) Bitte orientieren PRÄMIEN Sie sich bei unseren Rundreisen an folgenden Reise- Symbolen: Einzel- Familie² ) Schiffspassage Abschlussfrist: Bitte schließen Sie Ihre Reiseversicherung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn ab. 1) Feste Kein Selbstbehalt! Unterkünfte Einzige (z.B. Ausnahme: Hotel, Ambulant Lodge, behandelte B&B) Erkrankung. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungs fähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– EUR je versicherte Person. 2) Familiendefinition: Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind Campingreise/Campingübernachtungen (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (21. Geburtstag) – insgesamt bis zu sieben Personen. Hier können Sie sparen! z.B. 4=3 (4 Nächte wohnen = 3 Nächte zahlen) Wichtige Information zum Produkt! Hinweis z.B. auf günstige Angebote oder kostenfreie Zusatzleistungen! REISE-RÜCKTRITTS- VERSICHERUNG + URLAUBSGARANTIE Familie 4) bis zum 65. Geburtstag EUR Die Innenseiten dieses Katalogs wurden gedruckt auf 100% Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Blauen Engel. 3) Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Todesfall und Invaliditätsfall: 10.000,– EUR. 4) Zwei Erwachsene ohne Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, können den Familientarif abschließen. 5) Nur buchbar in Verbindung mit dem rund-um Premium-Schutz oder dem Ergänzungsschutz. Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur beispielhaft wieder. Die kompletten Bedingungen erhalten Sie im Reisebüro. Sie können die Bedingungen auch im Internet unter http://www.hmrv.de/service/ versicherungsbedingungen abrufen. Maßgebend für den Ver sicherungsschutz sind die Versicherungsbedingungen VB-RKS 2014 (T-D) der HanseMerkur Reiseversicherung AG. 3
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