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2019-Indischer-Ozean-Katalog

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Indischer Ozean: Seychellen, La Reunion, Mauritius, Madagaskar Auf der Insel La Reunion entdecken Sie auf einer Wanderreise die unzähligen gut ausgeschilderten Wanderwegen. Oder Sie genießen die individuelle Freiheit auf einer Mietwagenreise über die Insel: umrunden Sie grüne Vulkangipfel, durchqueren Sie atemberaubende Täler und finden Sie schroffe, steile Küsten oder feine Sandstrände. Auf der Insel Mauritius liegen Tempel, Pagoden, Kirchen und Moscheen einträchtig nebeneinander. Ein buntes Völkergemisch lebt harmonisch zusammen. Wohin das Auge blickt: feinsandige Strände, die geradezu zum Faulenzen und Wassersport einladen und hochwertige Unterkünfte mit herrlichen Wellness-Anlagen, die Ihr Herz höher schlagen lassen. Über allem schwebt der Genuss außergewöhnlich fantasiereicher Speisen, geprägt durch das bunte Gemisch der Inselbewohner. Im Inselparadies der Seychellen erliegen Sie dem Charme des Indischen Ozeans auf einer Segelkreuzfahrt im lauen Wind rund um die Inseln Mahe und Praslin, tauchen Sie ein in die bunte Unterwasserwelt oder "hüpfen" Sie einfach von Insel zu Insel und lassen sich treiben. Auf Madagaskar betört die faszinierende Ursprünglichkeit mit endemischer Flora und Fauna, wie die nur hier lebenden Lemuren, den Besucher. Erforschen Sie das noch unberührte Madagaskar, den sechsten Kontinent auf einer Rundreise oder einer Mietwagentour. Im Katalog finden Sie unser umfangreiches Programm für den Indischen Ozean: Mietwagenreisen, Hotels, Resorts und luxuriöse Hotelinseln, Kreuzfahrten mit dem Katamaran, Geführte Kleingruppenrundreisen, Island-Hopping, Wanderreisen, Länderkombinationen. Alle Leistungen aus dem Katalog Indischer Ozean können Sie mit anderen Best of Produkten z.B. in Afrika oder Asien kombinieren, vielfältige Länderkombinationen und auch Inselkombinationen sind möglich.

Pauschalreise gebucht

Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Der RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahlund Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen. 13.3. Für Klagen des RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018 Mit unserem Reiseschutz weltweit sicher unterwegs. Auch Jahresversicherungen bei uns buchbar. 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